§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. April 1910]
§ 516 § 516
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. (1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
(2) (weggefallen) (2) Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 516.
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
2(2) Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 27, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

Umfeld von § 516 ZPO

§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung

§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung

§ 517 ZPO. Berufungsfrist