§ 52 ZPO. Umfang der Prozessfähigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Januar 1900]
§ 52 § 52
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. (1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) (weggefallen) (2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1900–1. Juli 1977]
1§ 52.
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
2(2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 16 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Januar 1900: Nr. 16 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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