§ 520 ZPO. Berufungsbegründung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2000–1. Januar 2002]
1§ 520.
(1) [1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. [2] Von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann zunächst abgesehen werden, wenn zur abschließenden Vorbereitung eines Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren erforderlich erscheint.
(2) [1] Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. [2] Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine Frist von mindestens einem Monat zur schriftlichen Berufungserwiderung gesetzt. 2[3] § 277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 gilt entsprechend.
(3) 3[1] Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Fristsetzung zur Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Berufungsbeklagte darauf hinzuweisen, daß er sich vor dem Berufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß. [2] Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 65, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 38, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. Januar 2000: Artt. 3 Nr. 6, 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1994.

Umfeld von § 520 ZPO

§ 519b ZPO

§ 520 ZPO. Berufungsbegründung

§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung