§ 520 ZPO. Berufungsbegründung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Februar 1923–1. Juni 1924]
1§ 520.
(1) [1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. [2] Mit der Bekanntmachung ist die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten von Amts wegen zuzustellen. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift einreichen. [4] In der Bekanntmachung soll der Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor dem Berufungsgerichte durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß.
(2) In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung.
2(3) [1] Sofern nicht dem Berufungskläger das Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Termins zur mündlichen Verhandlung eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Berufungskläger den Nachweis zu erbringen hat, daß er die für die Berufungsinstanz von ihm erforderte Prozeßgebühr gezahlt hat. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden, jedoch nicht über den zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin hinaus, verlängert werden; eine Verlängerung der Frist durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. [3] Wird der Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht, so wird die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. [4] Hat der Berufungskläger die Bewilligung des Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des auf dieses Gesuch ergehenden Beschlusses und, wenn vor Ablauf der Frist gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt wird, bis zur Zustellung des auf die Beschwerde ergehenden Beschlusses gehemmt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 29, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 15. Februar 1923: Artt. II Nr. 2, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1922.

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