§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 521. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) [1] Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. [2] § 277 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 521 ZPO

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§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

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