§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 521. Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § 267 die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat.

Umfeld von § 521 ZPO

§ 520 ZPO. Berufungsbegründung

§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522 ZPO. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss