§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 521.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnisurteils durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung durch Anschließung anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.77, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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