§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 521. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung. 
        
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
        
            (2) [1] Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. [2] § 277 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.