§ 522 ZPO. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[27. Oktober 2011] | [1. Januar 2002] |
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§ 522. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss | § 522. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss |
(1) [1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. [4] Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. | (1) [1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. [4] Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. |
(2) [1] Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass | (2) [1] Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass |
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, | 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, |
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, | 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und |
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und | 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. |
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. [2] Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [3] Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. [4] Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten. | [2] Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [3] Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. |
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. | (3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar. |
[1. Januar 2002–27. Oktober 2011]
1§ 522. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss.
(1) [1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. [4] Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) [1] Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
- 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
- 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.