§ 522 ZPO. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 522.
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig eingelegt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.78, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 522 ZPO

§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522 ZPO. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 522a ZPO