§ 522 ZPO. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 522. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

Umfeld von § 522 ZPO

§ 521 ZPO. Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522 ZPO. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 522a ZPO