§ 528 ZPO. Bindung an die Berufungsanträge
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 528. Bindung an die Berufungsanträge. [1] Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. [2] Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.