§ 53 ZPO. Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 53. Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft § 53
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich. Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 53. Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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