§ 53 ZPO. Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 53. Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft | § 53 |
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich. | Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich. |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 53. Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.