§ 53 ZPO. Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1992] | [1. Januar 1900] |
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§ 53 | § 53 |
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich. | Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1992]
1§ 53. Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 17 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.