§ 53 ZPO. Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1992][1. Januar 1900]
§ 53 § 53
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich. Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.
[1. Januar 1900–1. Januar 1992]
1§ 53. Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.

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§ 53 ZPO. Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

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