§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 530 § 530
Die Verletzung einer das Verfahren [des] erste[n Rechtszuges] betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn […] die Partei das Rügerecht bereits i[m] erste[n Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295] verloren hat. Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 530. Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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