§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 530. Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.

Umfeld von § 530 ZPO

§ 529 ZPO. Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel