§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1942–1. Oktober 1950]
1§ 531. Die Vorschriften des § 529 gelten sinngemäß für Erklärungen, die dem Verhalten der Partei im ersten Rechtszuge widersprechen, insbesondere für nachträgliches Bestreiten, Widerruf von Geständnissen, Nachholung im ersten Rechtszuge unterlassener oder verweigerter Erklärungen über Tatsachen, Urkunden und Anträge auf Parteivernehmung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1942: §§ 7, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.