§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Juni 1942]
1§ 531. Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Erklärungen über Tatsachen, Urkunden und Anträge auf Parteivernehmung können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 48, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

Umfeld von § 531 ZPO

§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage