§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 532. Rügen der Unzulässigkeit der Klage. [1] Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. [2] Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. [3] Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.