§ 549 ZPO. Revisionseinlegung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020] | [1. Januar 2002] |
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§ 549. Revisionseinlegung | § 549. Revisionseinlegung |
(1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten: | (1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; |
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. [3] § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. | 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. [3] § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. |
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden. | (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2020]
1§ 549. Revisionseinlegung.
(1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.