§ 549 ZPO. Revisionseinlegung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020][1. Januar 2002]
§ 549. Revisionseinlegung § 549. Revisionseinlegung
(1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten: (1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. [3] § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. [3] § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
[1. Januar 2002–1. Januar 2020]
1§ 549. Revisionseinlegung.
(1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
[3] § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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