§ 549 ZPO. Revisionseinlegung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1986] | [1. Juli 1977] |
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§ 549 | § 549 |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. | (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. |
(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt. | (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war. |
[1. Juli 1977–1. April 1986]
1§ 549.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 3, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
- 2. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 72, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.