§ 549 ZPO. Revisionseinlegung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1986][1. Juli 1977]
§ 549 § 549
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt. (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war.
[1. Juli 1977–1. April 1986]
1§ 549.
2(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
3(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 3, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 72, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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