§ 549 ZPO. Revisionseinlegung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975][1. Oktober 1950]
§ 549 § 549
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung eine[r Vorschrift des Bundesrechts] oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die dem Bergrecht, dem gemeinen Recht, dem französischen Recht oder dem Badischen Landrecht einschließlich seiner Zusätze angehört.
(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. (2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
[1. Oktober 1950–15. September 1975]
1§ 549.
2(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung eine[r Vorschrift des Bundesrechts] oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die dem Bergrecht, dem gemeinen Recht, dem französischen Recht oder dem Badischen Landrecht einschließlich seiner Zusätze angehört.
(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 3, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 549 ZPO

§ 548 ZPO. Revisionsfrist

§ 549 ZPO. Revisionseinlegung

§ 550 ZPO. Zustellung der Revisionsschrift