§ 550 ZPO. Zustellung der Revisionsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020] | [1. Januar 2013] |
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§ 550. Zustellung der Revisionsschrift | § 550. Zustellung der Revisionsschrift |
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. | (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. |
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. | (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. |
[1. Januar 2013–1. Januar 2020]
1§ 550. Zustellung der Revisionsschrift.
2(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.