§ 550 ZPO. Zustellung der Revisionsschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2013][1. Januar 2002]
§ 550. Zustellung der Revisionsschrift § 550. Zustellung der Revisionsschrift
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
[1. Januar 2002–1. Januar 2013]
1§ 550. Zustellung der Revisionsschrift.
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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