§ 555 ZPO. Anwendbare Vorschriften
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014] | [1. Januar 2002] |
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§ 555. Allgemeine Verfahrensgrundsätze | § 555. Allgemeine Verfahrensgrundsätze |
(1) [1] Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. | (1) [1] Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. |
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. | (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. |
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2014]
1§ 555. Allgemeine Verfahrensgrundsätze.
(1) [1] Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.