§ 555 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][9. Juni 1905]
§ 555 § 555
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 262 entsprechend[… anzuwenden]. (2) In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung.
[9. Juni 1905–1. Oktober 1950]
1§ 555.
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2) In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.

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