§ 555 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975][1. Oktober 1950]
§ 555 § 555
(1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. (1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 262 entsprechend[… anzuwenden]. (2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 262 entsprechend[… anzuwenden].
[1. Oktober 1950–15. September 1975]
1§ 555.
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
2(2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 262 entsprechend[… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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