§ 556 ZPO. Verlust des Rügerechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][9. Juni 1905]
§ 556 § 556
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat. (1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3], des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung. (2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung.
[9. Juni 1905–1. Juni 1924]
1§ 556.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.

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