§ 556 ZPO. Verlust des Rügerechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–9. Juni 1905]
1§ 556. [1] Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. [2] Auf diese Anschließung finden die Vorschriften über die Anschließung des Berufungsbeklagten an die Berufung entsprechende Anwendung. 2[3] Dem Revisionskläger sind die Revisionsanträge und deren Begründung nach Maßgabe des § [554] mitzutheilen.

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