§ 556 ZPO. Verlust des Rügerechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 556. [1] Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde. [2] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage beigefügt werden.

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