§ 562 ZPO. Aufhebung des angefochtenen Urteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 562. Aufhebung des angefochtenen Urteils.
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 562 ZPO

§ 561 ZPO. Revisionszurückweisung

§ 562 ZPO. Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 563 ZPO. Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung