§ 565 ZPO. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014][1. September 2004]
§ 565. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 565. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
[1] Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. [2] Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
[1. September 2004–1. Januar 2014]
1§ 565. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens. Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 20, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

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