§ 565 ZPO. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004][1. Januar 2002]
§ 565. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 565. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 2002–1. September 2004]
1§ 565. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens. Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 565 ZPO

§ 564 ZPO. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 565 ZPO. Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

§ 565a ZPO