§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 567.
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse geklagt werde.
(2) Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche.

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