§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943] | [1. Januar 1934] |
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§ 567 | § 567 |
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. | (1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. |
(2) [1] Gegen die Entscheidungen der | (2) [1] Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den […] Betrag [von fünfzig Reichsmark] übersteigt. [2] [Gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 104) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von fünfzig Reichsmark übersteigt.] |
Landgerichte im Berufungs- und Beschwerdeverfahren und gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Die Vorschriften des § 519b Abs. 2 und des § 793 Abs. 2 sowie des § 6 der Dritten Vereinfachungsverordnung bleiben unberührt. | (3) [1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519b als unzulässig verworfen wird. |
(3) (weggefallen) |
[1. Januar 1934–1. Februar 1943]
1§ 567.
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
2(2) [1] Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den […] Betrag [von fünfzig Reichsmark] übersteigt. [2] [Gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 104) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von fünfzig Reichsmark übersteigt.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 122 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 88 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.