§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Januar 1991]
§ 567 § 567
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch [die] ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. (1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch [die] ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
(2) [1] Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. [2] Gegen andere Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. (2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(3) [1] Gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Ausgenommen sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409 und 411 Abs. 2. [3] Die Vorschriften über die weitere Beschwerde bleiben unberührt. (3) [1] Gegen
(4) [1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] § 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568a sowie § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] § 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568a sowie § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
[1. Januar 1991–1. April 1991]
1§ 567.
2(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch [die] ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
3(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
4(3) [1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. 5[2] § 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568a sowie § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 122 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.94, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Januar 1991: Artt. 3 Nr. 2, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

Umfeld von § 567 ZPO

§ 566a ZPO

§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

§ 567a ZPO