§ 572 ZPO. Gang des Beschwerdeverfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1992][1. Juli 1977]
§ 572 § 572
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [380], [390], [409], 613 erwähnten Entscheidungen gerichtet ist. (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [380], [390], [409], 613, [656], [678] erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß [ihre] Vollziehung […] auszusetzen sei. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß [ihre] Vollziehung […] auszusetzen sei.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei. (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.
[1. Juli 1977–1. Januar 1992]
1§ 572.
2(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [380], [390], [409], 613, [656], [678] erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.
3(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß [ihre] Vollziehung […] auszusetzen sei.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 22, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976, Artt. 1 Nr. 80, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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