§ 572 ZPO. Gang des Beschwerdeverfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 572.
(1) Die Parteien müssen in dem Sühnetermine persönlich erscheinen; Beistände können zurückgewiesen werden.
(2) [1] Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Parteien in dem Sühnetermine nicht, so verliert die Ladung ihre Wirkung. [2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, so ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen.

Umfeld von § 572 ZPO

§ 571 ZPO. Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

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