§ 572 ZPO. Gang des Beschwerdeverfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 572 § 572
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [109], [380], [390], [409], [619], [656], [678] erwähnten Entscheidungen gerichtet ist. (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [109], [380], [390], [409], [619], [656], [678] erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß [ihre] Vollziehung […] auszusetzen sei. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derselben auszusetzen sei.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei. (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 572.
2(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [109], [380], [390], [409], [619], [656], [678] erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derselben auszusetzen sei.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.

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