§ 606a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. September 1986]
1§ 606a. Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen,
  • 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt,
  • 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben oder
  • 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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