§ 606a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 606a § 606a
Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen, Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen,
1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt,
2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben oder 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben, oder
3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt. 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt.
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 606a. Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen,
  • 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt,
  • 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben, oder
  • 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 2, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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