§ 606 ZPO. Klageschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2025]
1§ 606. Klageschrift. [1] Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. [2] Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2025: Artt. 2 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024.