§ 640d ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 2008][21. Oktober 2005]
§ 640d. Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts § 640d. Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz[es]
(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden. Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
(2) [1] Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. [2] Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist.
[21. Oktober 2005–1. Juni 2008]
1§ 640d. 2Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz[es]. Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 34, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.

Umfeld von § 640d ZPO

§ 640c ZPO

§ 640d ZPO

§ 640e ZPO