§ 644 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 644.
(1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unterhalt gewährt hat, seine Ansprüche gegen den Vater geltend, so sind die §§ 642e, 642f entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Eine Klage wegen der Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem wegen des Unterhaltsansuruchs des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage im ersten Rechtszug anhängig ist. [2] Für das Verfahren über die Stundung des Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die §§ 642e, 642f entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

Umfeld von § 644 ZPO

§ 643a ZPO

§ 644 ZPO

§ 645 ZPO