§ 644 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Oktober 1958] | [1. Januar 1934] |
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§ 644 | § 644 |
Die Vorschriften der §§ [640 bis 643] gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum Gegenstande hat. [§ 644 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | Die Vorschriften der §§ [640 bis 643] gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum Gegenstande hat. |
[1. Januar 1934–23. Oktober 1958]
1§ 644. Die Vorschriften der §§ [640 bis 643] gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum Gegenstande hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.