§ 644 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 644.
(1) [1] Wird in einem Verfahren nach § 640 festgestellt, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Manne nicht abstammt, so verliert ein Urteil, durch das der Mann zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verurteilt ist, vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an seine Wirkung. [2] Dies gilt für andere Schuldtitel entsprechend.
(2) [1] Wird in einem Verfahren nach § 640 festgestellt, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Manne abstammt, so kann das Kind Unterhaltsansprüche gegen den Mann für die Zeit von der Rechtshängigkeit dieser Streitsache an auch dann geltend machen, wenn eine Unterhaltsklage des Kindes rechtskräftig abgewiesen ist. [2] Ist ein anderer Mann zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, so verliert dieses Urteil vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an seine Wirkung; dies gilt für andere Schuldtitel entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 4, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.

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