§ 688 ZPO. Zulässigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Juni 1988][1. Juli 1977]
§ 688 § 688
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte statt. (3) [1] Müßte die Zustellung des Mahnbescheids im Ausland erfolgen, so findet das Mahnverfahren nur statt, wenn es sich um einen Vertragsstaat des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 773) handelt. [2] In diesem Fall kann der Antrag auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
[1. Juli 1977–8. Juni 1988]
1§ 688.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
(3) [1] Müßte die Zustellung des Mahnbescheids im Ausland erfolgen, so findet das Mahnverfahren nur statt, wenn es sich um einen Vertragsstaat des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 773) handelt. [2] In diesem Fall kann der Antrag auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 688 ZPO

§ 687 ZPO

§ 688 ZPO. Zulässigkeit

§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung