§ 688 ZPO. Zulässigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 688.
(1) [1] Wegen eines Anspruchs, [der] die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten [Menge] anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. [2] Als ein Anspruch, [der] die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach [dem] Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 688 ZPO

§ 687 ZPO

§ 688 ZPO. Zulässigkeit

§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung