§ 688 ZPO. Zulässigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[10. Januar 2015] | [11. Juni 2010] |
---|---|
§ 688. Zulässigkeit | § 688. Zulässigkeit |
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. | (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: | (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: |
1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; | 1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; |
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; | 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; |
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. | 3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. |
(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht. | (3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht. |
(4) [1] Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens bleiben unberührt. [2] Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096. | (4) [1] Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) bleiben unberührt. [2] Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096. |
[11. Juni 2010–10. Januar 2015]
1§ 688. 2Zulässigkeit.
3(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
4(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 51. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
- 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
- 3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 83 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 4. 1. Januar 1992: Artt. 6 Nr. 1, 10 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 11. Juni 2010: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 1. März 2001: Artt. 2 Abs. 4, 3 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001.
- 7. 12. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.