§ 690 ZPO. Mahnantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 690 | § 690 | 
| Das Gesuch muß enthalten: | Das Gesuch muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; | 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; | 
| 2. die Bezeichnung des Gerichts; | 2. die Bezeichnung des Gerichts; | 
| 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; | 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; | 
| 4. das Gesuch um Erla[ß] des Zahlungsbefehls. | 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 690. Das Gesuch muß enthalten:
        
- 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
 - 2. die Bezeichnung des Gerichts;
 - 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
 - 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.