§ 690 ZPO. Mahnantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 690 | § 690 |
Das Gesuch muß enthalten: | Das Gesuch muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; | 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; |
2. die Bezeichnung des Gerichts; | 2. die Bezeichnung des Gerichts; |
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; | 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; |
4. das Gesuch um Erla[ß] des Zahlungsbefehls. | 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 690. Das Gesuch muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
- 2. die Bezeichnung des Gerichts;
- 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
- 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.