§ 690 ZPO. Mahnantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 690 § 690
Das Gesuch muß enthalten: Das Gesuch muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
2. die Bezeichnung des Gerichts; 2. die Bezeichnung des Gerichts;
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
4. das Gesuch um Erla[ß] des Zahlungsbefehls. 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 690. Das Gesuch muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts;
  • 3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
  • 4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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